Ganz aktuell verurteilte das Hessische Landessozialgericht eine Krankenkasse zur Kostenübernahme einer Liposuktion bei Vorliegen eines Lipödems (L 1 KR 391/12).
Die Klägerin leidet seit Jahren unter einem schmerzhaften Lipödem der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Gesäßregion. Den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Liposuktion lehnte die Krankenkasse mit der Begründung ab, die konservativen Behandlungsmethoden seien nicht ausgeschöpft. Zudem gehörte die Liposuktion nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe einen medizinischen Nutzen noch nicht festgestellt.
Hierauf kommt es nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts jedoch nicht an. Die Richter begründen dies damit, dass neue Behandlungsmethoden im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung keiner Zulassung bedürfen. Eine Prüfung anhand der im ambulanten Bereich anzusetzenden Maßstäbe komme nicht in Betracht. Vielmehr sei ein Anspruch des Versicherten im stationären Bereich nur dann ausgeschlossen, wenn eine negative Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliege.