Krankenhauskeime
Während für gesunde Menschen die meisten Krankenhauskeime ungefährlich sind, stellen sie für immungeschwächte Patienten eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar.
Multiresistente Erreger, wie der am häufigsten in Krankenhäusern verbreitete MRSA- Keim (Methillicin-resistenter Staphylococcus aureus), können bei geschwächten Patienten zu schweren Lungenentzündungen, Wundinfektionen oder Blutvergiftungen führen.
Da die meisten Antibiotika gegen solche aggressive Bakterienstämme unwirksam sind, verläuft eine Infektion mitunter tödlich. Laut der deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene sterben jährlich ca. 30.000 Patienten an den Folgen von unzureichender Krankenhaushygiene. Die Infektionsrate liegt bei ca. 900.000 Infektionen pro Jahr.
Grundsätzlich gehören Keimübertragungen zum Krankheitsrisiko des Patienten und bleiben daher entschädigungslos, da die absolute Keimfreiheit in einem Krankenhaus kaum zu erreichen ist.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Krankenhausträger bzw. dessen pflegerische Leitung die gebotene allgemeine uns spezifische hygienische Sorgfalt durch Überwachung und Kontrolle nicht eingehalten hat.
Steht also fest, dass die Infektionen aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorging, hat der Krankenhausträger bzw. der behandelnde Arzt für die Folgen der Infektion (Schadensersatz/ Schmerzensgeld) einzustehen (BGH, Urt. v. 20.03.2007 – VI ZR 158/ 06, VersR 2007, 847, 848 = NJW 2007 1682, 1683).
Geht der Infektion ein „grober Behandlungsfehler“ voraus, führt dies zu eine Beweislastumkehr bezüglich der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Primärschaden zugunsten des geschädigten Patienten.
Auch ist der Klinikträger zur Veranlassung von besonderen organisatorischen Maßnahmen verpflichtet (etwa Hinzuziehung eines Krankenhaushygienikers), wenn eine auffallend hohe Infektionsrate mit Staphylokokken festgestellt wurde (OLG Zweibrücken, Urt.
vom 27.07.2004- 5 U 15/02) oder eine Infektionswelle in der Klinik vorausgegangen ist (OLG Oldenburg, Urt. v. 03.12.2002-5 U 100/00). Werden solche Maßnahmen unterlassen kann dies eine Haftung auslösen.
Gleiches gilt, wenn für den Patienten für den vorhergesehenen Eingriff ein erhöhtes Wundinfektionsrisiko besteht und der Arzt den Patienten hierüber nicht ordnungsgemäß Aufgeklärt hat (vgl. OLG Naumburg, NJW- RR 2012, 1375, 1377).