Ein Patient hat Anspruch auf Einsicht in seine vollständigen, objektiven Krankenunterlagen. Dieses Recht ist in der Rechtsprechung vollkommen unbestritten; einzig Kopierkosten muss der Patient dem Arzt erstatten, wobei dies auf einen „angemessenen Betrag“ begrenzt ist. Regelmäßig und nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung ist angemessen ein Betrag von 0,50 Euro pro DIN A-4-Kopie.
Was viele Ärzte nicht wissen: Macht ein Patient sein Einsichtsrecht geltend, sei es „eigenständig“ oder über einen Anwalt, dann unterstützt ihn seine Berufshaftpflicht dabei nicht, v.a. finanziert sie ihm keinen Prozess! Denn auch den Versicherern ist die Pflicht des Arztes bekannt und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) handelt es sich bei dem Einsichtsrecht um einen vertraglichen Nebenanspruch aus dem Behandlungsvertrag.
Trotzdem nehmen viele Ärzte dieses Recht ihrer Patienten nicht ernst. Oft ist der Weg zum Anwalt dann zwingend. Ein Anwalt kann effektiver für Patienten das Einsichtsrecht durchsetzen, notfalls kann/muss der Arzt auch verklagt werden.
Übrigens: Ein Anwalt kann als „Organ der Rechtspflege“ auch die Übersendung von Kopien der Krankenakte zu treuen Händen an sich verlangen, wenn er Kostenerstattung durch den Patienten zusichert. Der Übersendungsanspruch erstreckt sich sogar auf Originale von Bildbefunden (wie etwa Sono-Bilder, Röntgenbilder etc.).