In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der allermeisten Unfallversicherer findet sich unter der Überschrift „In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?“ folgende (oder eine ähnliche) Klausel:
„Ausgeschlossen sind außerdem folgenden Beeinträchtigungen:
(…)
Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist.“ (vgl. z. B. Muster- AUB 2008, Ziffer 5.2.1.)
Diese Klausel nehmen die Versicherer oftmals zum Anlass, bei der Geltendmachung von Versicherungsleistungen bei Bandscheibenvorfällen ihre Leistungspflicht unter Hinweis auf die vertragsgegenständlichen AUB pauschal zu verneinen.
Insbesondere bei älteren Versicherungsnehmern wird argumentiert, dass eine degenerative, d. h. verschleißbedingte, Vorschädigung der Bandscheibe vorliege und der Vorfall damit nicht als unfallbedingt anzusehen sei.
Diesem Vorgehen schob der BGH mit Urteil vom 28.01.2009 (Az.: IV ZR 6/08) einen Riegel vor.
Das Gericht stellt in seinem Urteil klar, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht schon bei jeder verschleiß- und damit altersbedingten Beeinträchtigung der Bandscheibe ausgeschlossen ist. Die Ursache für den Bandscheibenvorfall muss damit nicht allein im Unfallereignis liegen. Vielmehr genügt es, wenn der Unfall vorwiegend für die Schädigung verantwortlich zu machen ist. Der Nachweis hierfür obliegt dem Versicherungsnehmer und ist im Zweifelsfall durch ein medizinisches Sachverständigengutachten zu erbringen.