Medizinische Notwendigkeit bei refraktiven Eingriffen nach aktueller Rechtsprechung

Folgende Urteile aus aktueller Rechtsprechung bejahen die medizinische Notwendigkeit bei refraktiven Eingriffen:

 I. LG Dortmund, 5.10.2006, VersR 2007,1401

Gem. Urteil des LG Dortmunds vom 05.10.2006 wird dem Begriff der medizinischen Notwendigkeit entnommen, dass ausschließlich medizinische Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig sein sollen und damit nur solche Kriterien heranzuziehen sind, die für die Eignung der Heilbehandlung maßgebend sind.

Damit bleiben andere Behandlungsmöglichkeiten, die gegenüber der vom Versicherungsnehmer gewählten gleich- oder gar höherwertig sind, außer Betracht und beschränken nicht das durch die Versicherungsbedingungen eingeräumte Recht des Versicherungsnehmers, sich einer zur Heilung seiner Erkrankung geeigneten Behandlung zu unterziehen.

Diese Überlegungen gelten insbesondere für die von Ihnen zur Beseitigung ihrer Fehlsichtigkeit gewählten LASIK-Operation im Verhältnis zu den von den Krankenversicherern oft bevorzugten Korrekturhilfen wie Brille oder Kontaktlinsen.

Denn während Brille oder Kontaktlinsen die Fehlsichtigkeit lediglich korrigieren ohne das Leiden selbst zu beheben, beseitigt die LASIK-Operation das körperliche Leiden und bietet damit die Möglichkeit, dem natürlichen Zustand des Auges am nächsten zu kommen.

II. LG Münster, 21.8.2008 (15 0 21/08), VersR 2009, 536

Das LG Münster stellt in seinem Urteil vom 21.08.2008 fest, dass eine LASIK-Operation gegenüber einer Behandlung mit äußerlichen Hilfsmitteln höherwertiger ist und eine größere Linderung der Krankheit verschafft. Sie ist jedenfalls deshalb als medizinisch notwendige Heilbehandlung anzusehen.

III. LG Göttingen, 8.7.2008 (2 S 4/08), GesR 2008, 472

Das LG Göttingen konstatiert mit Urteil von 08.07.2008, dass es bei Vorliegen einer hohen Myopie mit einem hohen Astigmatismus vertretbar ist, die medizinische Notwendigkeit einer Lasik-Operation zu bejahen. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der MB/KK 1994 wird hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit nicht auf eine Vor- bzw. Nachrangigkeit der Behandlungsmethode abgestellt. Die Behandlungsmethode muss lediglich von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sein. Diese Voraussetzung erfüllt die Lasik-Chirurgie seit langen Jahren.

 

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