Die behandelnden Ärzte sind dazu verpflichtete, bei der Behandlung des Patienten den anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft anzuwenden.
Es ist jedoch nicht der neueste Stand der apparativen Technik und Ausstattung sowie des Therapiekonzepts zu fordern. Vielmehr hat der Patient „lediglich“ einen Anspruch auf eine medizinischen Methode, welche den gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht und dem medizinischen Standard genügt. Der Patient kann von dem behandelnden Arzt nicht verlangen, dass dieser eine Methode anwendet, welche klinisch und experimentell noch nicht abgesichert ist (OLG Oldenburg, VersR 1989, 402).
Erst wenn feststeht, dass das neueste Therapiekonzept weniger Risiken mit sich bringt und für den Patienten weniger belastend ist oder auch bessere Heilungschancen verspricht sowie in der medizinischen Wissenschaft im Wesentlichen unumstritten ist und somit von einem sorgfältigen Arzt ihre Anwendung verantwortet werden kann, kann auch die Anwendung dieser Methode gefordert werden ( BGH, VersR 1988, 179).
Der Soll-Standard wird nicht von Diagnose- und Behandlungsunterlagen bestimmt, die erst in wenigen Spezialkliniken erprobt und durchgeführt werden. Handelt es sich hierbei jedoch um risikoärmere Methoden und/oder hat der Patient hierdurch wesentlich bessere Heilungschancen, so ist es Pflicht des behandelnden Arztes, den Patienten dorthin zu überweisen. Zumindest muss der Patient jedoch auf die dort bestehenden besseren Heilungschancen hingewiesen werden.