PIP-Implantate: Spanisches Gericht verurteilt Arzt zu Schadensersatz von 7455 Euro

Mit Urteil vom 16.01.2012 wurde ein spanisches Krankenhaus zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7455 Euro verurteilt. Eine spanische Klägerin forderte Schadensersatz für Schäden, welche ihr aufgrund des Einsetzens von PIP-Implantaten entstanden sind.

Das spanische Gericht stellte fest, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Bei einem ästhetischen Eingriff sind, wie auch im deutschen Recht, sehr strenge Anforderungen an die Aufklärungspflichten des Arztes zu stellen, da es sich um einen „freiwilligen“ Eingriff handelt. Das Gericht stellt fest, dass die Aufklärung, unter Berücksichtigung der ästhetischen und nicht heilenden Ziele des Eingriffs, detailliert und minutiös sein muss. Auch ein Urteil des Obersten (spanischen) Gerichtshofs vom 25.04.1994 weist ausdrücklich darauf hin, dass die Aufklärungspflichten des Arztes im Bereich der „freiwilligen“ Medizin intensiver werden.

Der oberste (spanische) Gerichtshofs legte mit Urteil vom 21.10.2005 fest, dass die Aufklärungspflicht in der ästhetischen Medizin nicht nur die Möglichkeit eines Misserfolgs des Eingriffs umfasst, sondern es muss auch auf jegliche Folgeerscheinung, Risiken, Komplikationen oder gegensätzliche Ergebnissen, aufmerksam gemacht werden (…). Selbst wenn der Eintritt eines Risikos unwahrscheinlich ist, hat der Arzt die Pflicht, auf dieses Risiko hinzuweisen. Demzufolge muss in der ästhetischen Chirurgie eine erschöpfende Aufklärung über die existierenden Risiken und die möglichen Misserfolge gegeben werden.

Laut spanischem Gericht steht im zugrundeliegenden Fall fest, dass in keiner Weise auf die Möglichkeit eines Risses der Implantate hingewiesen wurde, wobei dies ein der Operation immanentes Risiko darstellt, selbst wenn es ganz gering ist und selbst wenn sich der Zustand der Prothesen nicht als fehlerhaft herausgestellt habe.

Zudem wurde der vorliegende Aufklärungsmangel nicht dadurch geheilt, dass die Klägerin an den Tagen des Eingriffs die Aufklärungsbögen unterschrieben hat. Diese Aufklärungsbögen hatten einen völlig allgemeinen Charakter und aus ihnen kann nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin detailliert, genau und in aller Strenge über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt wurde.

Demnach wurde die Aufklärungspflicht verletzt. Die Ärzte handelten fehlerhaft. Die Beklagte hat daher die verursachten Schäden in Höhe von € 7455 zu ersetzen.

 

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