In einem aktuellen Urteil entschied das OLG München, dass eine Unfallversicherung u.U. auch für Folgen einer allergischen Reaktion leisten muss (Az.: 14 U 2523/11).
Der Entscheidung zugrunde lag der Tod eines Jugendlichen. Dieser hatte vermutlich Schokolade zu sich genommen, die Nüsse enthielt und aufgrund dessen eine allergische Reaktion erlitten. Die private Unfallversicherung der Mutter wollte nach dem Tod des mitversicherten Jungen nicht leisten. Das Erstgericht gab dem Versicherer Recht und urteilte, dass ein Unfallereignis nicht vorliege.
Anders sah dies jedoch das OLG. Die durch den unbewussten bzw. versehentlichen Verzehr von Allergenen ausgelöste körperliche Reaktion sei als plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis anzusehen und damit als Unfall i.S.d. § 178 Abs.2 VVG. Insbesondere sei auch die Voraussetzung der Unfreiwilligkeit erfüllt, da sich diese auf die Gesundheitsschädigung und nicht auf die Einwirkung von außen beziehe.
Darüber hinaus scheide eine Leistungspflicht auf nicht aufgrund der Mitwirkung von bereits vorhandenen Krankheiten aus. Allein das Vorhandensein von Allergien sei noch nicht als Krankheit in diesem Sinne einzuordnen. Denn das Erfordernis einer ärztlichen Behandlung- welches maßgeblich für eine Einordnung als Krankheit wäre- bestehe nicht, solange der allergene Nahrungsmittelbestandteil vermieden wird.