Rechtlichen Konsequenzen der Einwilligungsfähigkeit

Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bestehen der Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen ergeben, ist fraglich. Hierüber besteht ebenfalls ein lebhafter Streit. Der einwilligungsfähige Minderjährige hat nach einer Ansicht ein Mitspracherecht. Den gesetzlichen Vertretern steht jedoch im Konfliktfall die letzte Entscheidung zu. Diese Meinung stützt sich auf § 1626 Abs. 2 BGB.

Die Eltern haben danach zu versuchen, eine einvernehmliche Entscheidung mit ihrem Kind herbeizuführen, wenn dies nach dem Entwicklungsstand des Kindes angezeigt ist. Wenn es jedoch nicht gelingt, dieses Einvernehmen mit dem Kind herzustellen, bleibt es dabei, dass die Eltern gem. § 1626 Abs. 1 BGB das Recht zur Personensorge haben und die Eltern entscheiden.

Das Prinzip des Vorrangs des elterlichen Willens gilt hier. Für den Fall, dass der Minderjährige einwilligungsfähig ist, gilt nach einer anderen Auffassung „das Prinzip der kumulativen Einwilligung“. Das bedeutet, dass der Minderjährige ein Vetorecht gegen einen von den Eltern befürworteten Eingriff hat und umgekehrt die Eltern ihre erforderliche Zustimmung zu einem von dem Minderjährigen gewünschten Eingriff verweigern können. Eine Stütze findet diese Ansicht in der gesetzlichen Regelung der §§ 40 Abs. 4 Nr. 4, 41 Nr. 3 AMG und des § 20 Abs. 4 Nr. 4 MPG.

Es bedarf danach, zur Erprobung von Diagnostika und Prophylaktika an Minderjährigen sowie für den therapeutischen Arzneimittelversuch, sowohl der Einwilligung des Minderjährigen als auch der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Danach stehen sich das Personensorgerecht der Eltern und das Persönlichkeitsrecht des Minderjährigen gleichberechtigt gegenüber. Sowohl der Minderjährige als auch die gesetzlichen Vertreter können also einen ärztlichen Heileingriff alleine und unabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung des jeweils anderen zulassen.

Sowohl der Minderjährige als auch seine gesetzlichen Vertreter können allerdings die Durchführung eines Eingriffs durch Ausübung eines Vetorechts verhindern. In § 1666 BGB findet die Möglichkeit der Zustimmungsverweigerung des gesetzlichen Vertreters die Grenze. Das Familiengericht kann danach gem. § 1666 Abs. 3 BGB die erforderliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter ersetzen, wenn sich die Ausübung der elterlichen Sorge gem. § 1666 Abs. 1 BGB als Missbrauch darstellt. Die in Literatur und Rechtsprechung wohl herrschende Ansicht geht vom Ansatz her von einem alleinigen Entscheidungsrecht der Eltern aus, billigt dem Minderjährigen indes ein Vetorecht zu.

Auch der BGH hat sich dieser Meinung in seiner jüngsten Entscheidung angeschlossen, wobei er dieses Vetorecht des Minderjährigen allerdings auf „nur relativ indizierte Eingriffe mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für die Lebensgestaltung des Minderjährigen“ beschränkt. Schließlich wird noch die Auffassung vertreten, dass im Konfliktfall der Entscheidung des einwilligungsfähigen Minderjährigen gegenüber dem Willen seiner gesetzlichen Vertreter der Vorrang zukommt. Diese Ansicht nimmt laut Gesetzt also ein Alleinentscheidungsrecht des einwilligungsfähigen Minderjährigen an.

Stellungnahme: Die Tatsache , dass auch der Minderjährige Grundrechtsträger ist, muss der Ausgangspunkt der rechtlichen Lösung sein. Falls der Minderjährige aufgrund seines Alters und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit nicht in der Lage ist, sein Grundrecht auch tatsächlich in seinem Interesse auszuüben, ist es gerechtfertigt, die Ausübung seiner Grundrechte stattdessen seinen gesetzlichen Vertretern zu überlassen. Unter Zugrundelegung dieser verfassungsrechtlichen Voraussetzung ist die Ansicht, die im Falle einer Nichtübereinstimmung zwischen der Entscheidung des einwilligungsfähigen (!!) Minderjährigen und seiner Eltern einen Vorrang des Willens seiner gesetzlichen Vertreter annimmt, abzulehnen.

Laut Gesetz bliebe dann von dem Grundrecht des Minderjährigen aus Art. 2 Abs. 1 GG nichts übrig und von einem Selbstbestimmungsrecht kann redlicherweise schon gar nicht gesprochen werden. Ein Selbstbestimmungsrecht, welches nur dann zum Zuge kommt, wenn der Minderjährigen sich so entscheidet, wie seine gesetzlichen Vertreter sich ohnehin entschieden hätten, stellt nur ein rechtliches Placebo dar. Gerade erst im Konfliktfall gewinnt das Selbstbestimmungsrecht des einwilligungsfähigen Minderjährigen seinen eigentlichen Inhalt.

Im Hinblick darauf, dass der Minderjährige selbst Träger der Grundrechte aus Art. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ist, besteht ein Entscheidungsrecht der Eltern für den Minderjährigen aber nur insoweit, wie der Minderjährigen seine Rechte altersbedingt faktisch nicht ausüben kann. Das Elternrecht zur Personensorge und das Selbstbestimmungsrecht des Minderjährigen verhalten sich damit umgekehrt proportional zueinander: Wo das Selbstbestimmungsrecht des Minderjährigen beginnt, endet das Entscheidungsrecht der Eltern. Die Tendenz, überflüssig zu werden wohnt damit dem Elternrecht inne.

Demgemäß kommt bei Berücksichtigung der eigenständigen Grundrechtsträgerschaft des Minderjährigen auch ein Vetorecht seiner gesetzlichen Vertreter nicht in Betracht. Wenn der Minderjährige einwilligungsfähig ist, steht eben ihm und nur ihm das Selbstbestimmungsrecht zu und das Erziehungsrecht der Eltern tritt insoweit hinter dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Selbstbestimmungsrecht des Minderjährigen zurück. Warum ein Minderjähriger zwar einen geplanten medizinischen Eingriff verhindern, nicht aber eigenständig eine Behandlung veranlassen können soll, ist Auch nicht einzusehen. Insoweit besteht für die Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts unter dem Blickwinkel seiner Grundrechtsträgerschaft kein Unterschied.

Im Fall der Einwilligungsfähigkeit besteht somit ein Alleinentscheidungsrecht des Minderjährigen. Die Tatsache, dass dem Minderjährigen das alleinige Entscheidungsrecht zusteht, bedeutet jedoch nicht, dass die Eltern damit völlig von der Behandlung ausgeschlossen sind. Es folgt aus ihrem gem. Art. 6 GG grundrechtlich geschütztem Erziehungsrecht vielmehr, dass den Eltern ihrerseits gegenüber den Ärzten ein eigenständiges Informationsrecht zusteht. Damit haben die Eltern neben dem Minderjährigen einen eigenständigen Aufklärungsanspruch.

Das Selbstbestimmungsrecht des Minderjährigen wird durch das Informationsrecht der Eltern nicht eingeschränkt; die Eltern können somitihrem Erziehungsauftrag und ihrer Sorgepflicht nachkommen und dem Minderjährigen durch Beratung und Beistand zur Seite stehen. Die Gegenmeinung, die ein Entscheidungsrecht der Eltern und ein Vetorecht des Minderjährigen annimmt, kommt bei der Frage, wer aufgeklärt werden muss, auch zu dem gleichen Ergebnis. Dass die Eltern aufgeklärt werden müssen, ergibt sich bei dieser Meinung ohne weiteres bereits daraus, dass ihnen als gesetzliche Vertreter des Minderjährigen das Entscheidungsrecht zusteht.

Die Aufklärung muss sich auch an die Eltern richten, da sie die Entscheidungsträger sind. Vor dem Eingriff muss aber auch der einwilligungsfähige Minderjährige selbst ordnungsgemäß aufgeklärt werden, um von dem ihm zustehenden Vetorecht Gebrauch machen zu können.

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