Sehr geehrte Patienten und Mandanten,
heute möchten wir Ihnen das aktuelle Urteil der 12. Kammer des LG München I vom 12.05.2011 (Versicherungsrecht) vorstellen:
Die Klägerin (Versicherungsnehmerin) bekam im Deckungsprozess gegen die Rechtsschutzversicherung vollständig Recht zuerkannt.
Die Rechtsschutzversicherung wurde verurteilt zur Erteilung der Deckungszusage für eine Arzthaftungsangelegenheit und zwar zum einen für die außergerichtliche Tätigkeit und zugleich auch für die erste Instanz; beides für einen Streitwert in Höhe von 172.386,– €.
Soweit die Beklagte nach Eingang der Deckungsanfrage außergerichtlich Einwendungen geltend machte, wurden diese vom Gericht nicht berücksichtigt.
Die beklagte Rechtsschutzversicherung brachte insbesondere außergerichtlich vor, einzelne Posten der beabsichtigten Klage, insbesondere der Schmerzensgeldanspruch, der Verdienstausfall, der Haushaltsführungsschaden und der Streitwert des Feststellungsantrages bezüglich zukünftiger Schäden seien mutwillig und zu hoch angesetzt.
Mit diesen Einwendungen war die Rechtsschutzversicherung aber bereits außergerichtlich präkludiert.
Das Gericht kam zu folgenden Ergebnissen:
Bei den Einwendungen der Rechtsschutzversicherung handelt es sich um Einwendungen zur Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage.
1. Solche Einwendungen hätten von der Versicherung gemäß § 128 VVG n.F., 18 Abs. 1 ARB unverzüglich geltend gemacht werden müssen. Wird dies unterlassen, tritt diesbzgl. Einwendungspräklusion ein, dh die Deckung wird dann fingiert.
2. Der RS-Versicherer ist nach der Deckungszusage mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er zum Zeitpunkt der Abgabe erheben konnte und zumindest auf Grund der Sachverhaltsschilderung hätte erkennen können.
3. Der Versicherer kann sich nur dann von seiner Deckungszusage lösen, wenn sich neue Tatsachen herausgestellt haben, mit denen er nicht rechnen. Denn der Versicherungsnehmer muß sich darauf verlassen können, dass der Versicherer die Sachlage vor Erteilung einer Deckungszusage sorgfältig prüft.
4. Der nach § 128 VVG n.F. erforderliche Hinweis auf den Stichentscheid ist im Schreiben der Beklagten vom 10.5.2010 unterblieben, sodass schon wegen § 128, 5. 3 VVG n.F. das Rechtsschutzbedürfnis als anerkannt gilt. Auch dann tritt zu Lasten der RS-Versicherung Einwendungdspräklusion ein, dh die Deckung wird dann fingiert.
5. Enthält die Deckungszusage der RS-Versicherung keine Begrenzung auf den vorgerichtlichen Bereich und keine ausdrückliche Zusage für die Kosten der ersten Instanz, muß durch Auslegung ermittelt werden, für welche Stadien der Auseinandersetzung Deckungsschutz zugesagt wird. Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung wird regelmäßig jeweils für 1 Instanz gewährt. Eine Regel, dass die erste in einem Rechtsschutzfall erteilte Deckungszusage sich nur auf die außergerichtliche Tätigkeit bezieht, ist nicht ersichtlich. Wenn auf eine allgemein gehaltene Anfrage nach Deckungsschutz hin eine allgemein gehaltene Deckungszusage ohne Beschränkung auf die außergerichtliche Tätigkeit erteilt wird, kann diese Deckungszusage vom Empfängerhorizont her nur so verstanden werden, dass sich die Zusage nicht nur auf die vorgerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt bezieht, sondern auch auf die 1. Instanz.