Inwieweit der Patient über die mit fehlerfreier medizinischer Behandlung möglicherweise verbundenen Schädigungsrisiken aufzuklären ist, z.B. über mögliche Eingriffskomplikationen während der Operation oder sonstige schädliche Nebenfolgen aus dem Eingriff, stellen Gegenstand und Mittelpunkt der Risikoaufklärung dar.
Kann, aus welchen Gründen auch immer, eine rechtszeitige Risikoaufklärung nicht erfolgen und birgt der Eingriff nach Beendigung weitere Gefahren, kann sich u.U. die Pflicht zur Aufklärung über den Eingriff in einer Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung fortsetzen.
Wichtig ist, dass dem Patienten eine zutreffende Vorstellung der Schaden-Nutzen-Relation hinsichtlich des Eingriffs vermittelt wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.2007 – VI ZR 35/06).
Handelt es sich hingegen um eingriffsspezifische Risiken, die so außergewöhnlich und nicht vorhersehbar sind, dass sie für den Entschluss des Patienten, die Operation durchführen zu lassen oder nicht, keine Rolle spielen, so sind diese nicht aufklärungspflichtig (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2001, 666)