Zwar mag in manchen Fällen das gezahlte Schmerzensgeld sehr hoch klingen, doch ist es bei genauer Betrachtung nur ein Tropfen auf dem heißen Stein.
Innerhalb der letzten Jahren ist grundsätzlich ein Anstieg der Schmerzensgeldbeträge zu verzeichnen, jedoch stellen diese Beträge für die betroffenen Personen immer noch zu geringe Zahlungen dar. Trotz dieser Entwicklung ist darauf hinzuweisen, dass bei der breiten Masse an Körperverletzungen das Schmerzensgeld sehr gering ausfällt. Die Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs hängt von der konkreten Größe, Heftigkeit sowie Dauer der Schmerzen und Leiden ab. Zu berücksichtigen sind zudem vorhandene Entstellungen und psychischen Schädigungen.
Beispielsweise werden bei Verlust eines Körperteils lediglich Schmerzensgeldbeträge von € 25.000 bis € 50.000 gezahlt. Angesichts der dauerhaften schwerwiegenden Beeinträchtigungen der hiervon Betroffenen, sind diese Beträge jedoch zu gering, um der Ausgleich- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gerecht zu werden. Schmerzensgeld hat für den Geschädigten zum einen den Sinn, einen angemessenen Ausgleich für Schäden zu schaffen. Zum anderen soll dem Rechtsgedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung für ein fehlerhaftes Handeln schuldet. Eine Genugtuung des Geschädigten kann jedoch nur dann eintreten, wenn ein angemessenes Schmerzensgeld gezahlt wird, welches dem Geschädigten das Leben erleichtert.
Somit bleibt eine Erhöhung der Schmerzensgeldbeträge zu hoffen, um den Betroffenen trotz der erlittenen physischen und psychischen Schädigungen, ein angenehmeres Leben zu ermöglichen.