Nicht nur im Zusammenhang mit PIP-Implantaten, auch bei anderen Schönheitsoperationen können dem Arzt schwerwiegende Behandlungsfehler unterlaufen. So wurde eine junge Frau Opfer eines fehlerhaften Eingriffs durch einen Münchener Schönheitschirurgien.
Ein Eingriff bei einem Schönheitschirurgen soll das Aussehen des betreffenden Körperteils verbessern und nicht noch verschlechtern. Genau dies ist jedoch im vorliegenden Fall passiert. Die Patientin machte Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend, jedoch wurde die Klage abgewiesen.
Das Gericht führte dazu aus, dass die Patientin über die Risiken ausreichend aufgeklärt wurde, da eine entsprechende Klausel in dem von ihr unterzeichneten Aufklärungsbogen stand.
Ein Unterschreiben des Aufklärungsbogens durch die Patientin reicht jedoch allein als Aufklärung nicht aus (Vgl. Martis-Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Auflage, A 2270 ff.). Denn durch die formularmäßige Unterzeichnung wird die eigentlich vorzunehmende mündliche und für den Patienten verständliche Aufklärung nicht ersetzt. Die Vornahme eines ausführlichen Aufklärungsgespräches, welches alle Fragen des Patienten ausräumen sollte, muss vom behandelnden Arzt vor Gericht bewiesen werden, wobei das Vorliegen einer unterzeichneten Einwilligungserklärung als Beweis nicht ausreichend ist (Vgl. BGH, VersR 1999, 190, 191).
Daher ist in einem solchen Fall die Beweislage für den Patienten besonders gut, weil eine ordnungsgemäße Aufklärung durch den Arzt bewiesen werden muss.
Daher sollte bei einer fehlerhaften Schönheitsoperation, die ohne unzureichende Aufklärung erfolgt ist, stets die Möglichkeit in Betracht gezogen werden sollte, gegen die Ärzte vorzugehen.