Spanisches Berufungsgericht bestätigt im PIP-Skandal Urteil über 14.600 Euro

Die 3. Abteilung des „Audiencia Provincial“ der Balearen in Palma de Mallorca hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz einer P.I.P.-Geschädigten gegen die Allianz bestätigt. Die Allianz-Versicherung ist die Haftpflichtversicherung  des insolventen Brustimplantat-Herstellers Poly Implant Prothèse (P.I.P.). Die Berufung der Allianz wurde bereits mit Urteil Nr. 425/2010 vom 05.11.2010 zurückgewiesen. Die Allianz wurde damit rechtskräftig verurteilt, an die P.I.P.-Geschädigte insgesamt 7.306,55 Euro zu bezahlen.

Die Geschädigte hatte auch die AXA Versicherung verklagt, weil dies die Haftpflichtversicherung des Arztes war. Anders als die Allianz hatte die AXA aber während des Verfahrens insgesamt die Hälfte des Anspruchs anerkannt, so dass am Ende nur noch eine Klage über 7.306,55 Euro gegen die Allianz anhängig war.

Die Allianz konnte mit keiner ihrer Rügen durchdringen.

Das Berufungsgericht  (Audiencia Provincial) bestätigte, dass die Allianz der richtige Anspruchsgegner ist und verneinte eine „territoriale Beschränkung“ des Versicherungsschutzes. Die Allianz war der irrigen Meinung, dass nur Schäden in Frankreich versichert seien. Das Berufungsgericht vertrat jedoch den zutreffenden Standpunkt, dass selbst für den – im Übrigen gar nicht erwiesenen – Fall einer vertraglichen Beschränkung von Schäden nur auf französischem Gebiet ein solcher Einwand jedenfalls den Geschädigten nicht entgegengehalten werden darf. Interessanterweise lag auch eine Stellungnahme von P.I.P. in diesem Verfahren vor und darin äußerte man sich zu diesem Problem, dass eine Beschränkung des Versicherungsschutzes der Firma P.I.P. nicht bekannt sei.

P.I.P. hatte zwar auch noch einen Bericht zu den Fehlern der Prothesen selbst vorgelegt, aus dem sich ergeben hatte, dass angeblich kein Herstellungsfehler bei der gerissenen Implantaten vorgelegen habe. Diesem Bericht ist das Berufungsgericht aber ebenso wenig gefolgt, wie schon die erste Instanz. Denn – so das Gericht – bei Medizinprodukten liegt die Beweislast für die Mangelfreiheit von Produkten und das Vorliegen einer Alternativursache der Risse (wie zum Beispiel äußere Gewalteinwirkung) beim Hersteller und diesen Beweis hat P.I.P. durch den einseitigen Bericht, der nicht einmal weiter vertieft gewesen sei, nicht erbracht.

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