Von einem Spritzenabszess spricht man, wenn sich an der Injektionsstelle Eiter bildet, weil ein Hämatom infiziert wurde oder unsauberes Injektionsnadeln verwendet wurden. Selten kommt es auch vor, dass im Körper bereits befindliche Infektionserreger zur Einspritzstelle geschwemmt werden (so genannte „endogene Infektion“).
Kommt es nach einer Injektion zu einem Spritzenabszess und steht fest, dass im Klinikum oder in der Arztpraxis gravierende Hygienemängel bestanden, dann hat der Arzt zu beweisen, dass eine bei einem Patienten aufgetretene Staphylokokken-Infektion auch bei Beachtung der maßgeblichen Hygieneregeln eingetreten wäre.
Grundsätzlich muss der Patient vor einer Spritzentherapie nicht über die mögliche Wundheilungsstörungen aufgeklärt werden. Die Gefahr der Infektion nach Verabreichung einer Spritze ist aber dann aufklärungspflichtig, wenn sich das Infektionsrisiko durch das verabreichte Medikament erhöht.
So hat das OLG Hamm (Urt. v. 06.09.2004) entschieden, dass über das Risiko eines Spritzenabszesses der Patient jedenfalls beim Bestehen eines erhöhten Risikos aifzuklären ist, etwa bei wiederholter Verabreichung eines Medikaments über einen längeren Zeitraum oder bei der Beimischung von Kortison.