Strafanzeige gegen Arzt

Wir sind ihr Anwalt, wenn es um  Strafanzeigen gegen Ärzte geht. Strafbares ärztliches Fehlverhalten bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers oder eines Befunderhebungsfehler?

Strafanzeige gegen Arzt

Ärztliches Fehlverhalten

Zum ärztlichen Fehlverhalten zählt die mangelhafte Aufklärung, ein Behandlungsfehler oder ein Befunderhebungsfehler.

Wenn der Patient durch einen Behandlungsfehler einen Schaden erleidet, liegt, neben den zivilrechtlichen Ansprüchen auf Schadensersatz, meist auch ein Straftatbestand vor, der von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden kann.

Dabei kann es sich um den Tatbestand der fahrlässige Körperverletzung handeln, wenn jedoch der Patient aufgrund der fehlerhaften Behandlung verstirbt, steht auch der Tatbestand einer fahrlässige Tötung im Raum.

Denn grundsätzlich stellt jeder ärztliche Heileingriff eine strafbare Körperverletzung dar. Die Strafbarkeit entfällt jedoch, wenn der Patient, nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung durch den Arzt, in diesen Eingriff einwilligt oder – falls eine Einwilligung nicht eingeholt werden kann – er dies mutmaßlich getan hätte.


Wann macht eine Strafanzeige Sinn?

Eine Strafanzeige macht aber nur in seltenen Fällen, mit Unterstützung eines fachkundigen Anwalts, Sinn; insbesondere wenn der Verdacht nahe liegt, dass der Arzt oder das Krankenhaus den Behandlungsfehler vertuschen möchte oder der Anschein besteht, dass in der Krankenakten Veränderungen vorgenommen wurden.

Ablauf einer Strafanzeige gegen einen Arzt

Wenn sich der Patient oder die Angehörigen für eine Strafanzeige gegen den behandelnden Arzt entscheiden, übernimmt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen. Die Behandlungsunterlagen werden beschlagnahmt, so dass niemand mehr Zugriff auf diese hat, möglicherweise werden auch Zeugenaussagen aufgenommen. Die Staatsanwaltschaft wird ebenfalls unabhängige Gutachten in Auftrag geben.

Zu beachten ist aber, dass ein Ermittlungsverfahren zu einer Verzögerung des zivilrechtlichen Vorgehens führt, d.h. die Regulierung der Schadensersatzansprüche wird hinausgezögert. Die Bereitschaft des Arztes bzw. der ärztlichen Haftpflichtversicherung zu kooperieren, sinkt, da erst der Ausgang der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abgewartet wird.

Daher ist eine vorherige Beratung durch einen Patientenanwalt oder Fachanwalt für Medizinrecht immer unabdingbar.