Versäumt der Patient den vereinbarten Behandlungstermin, so hat der Arzt nicht in jedem Fall einen Anspruch auf Vergütung. So entschied jedenfalls das AG Diepholz mit Urteil vom 26.06.2011 (Az.: 2 C 92/11).
Der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient stellt einen Dienstvertrag i.S.d. §§ 611ff. BGB dar. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann der Dienstverpflichtete- also der Arzt- eine Vergütung für nichtgeleistete Dienste nur dann verlangen, wenn der Dienstberechtigte- also der Patient- mit der Annahme der Dienste in Verzug ist. Voraussetzung eines Annahmeverzugs ist jedoch, dass die Leistung vom Schuldner auch tatsächlich angeboten wird, was im Falle einer ärztlichen Behandlung und dem Nichterscheinen des Patienten regelmäßig ausscheidet. Ein Angebot der Leistung wäre nur dann entbehrlich, wenn für die vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.
Nach Ansicht des AG Diepholz stellte eine Terminabsprache für die ärztliche Behandlung keine Zeitbestimmung in oben genanntem Sinn dar. Vielmehr soll die Terminabsprache lediglich den geordneten Behandlungsablauf sicherstellen. Die ärztliche Behandlung soll nicht mit der Einhaltung des Termins „stehen oder fallen“.
Daher ist nach Auffassung des Gerichts ein Anspruch des Arztes auf Vergütung bei Nichtbehandlung nur dann anzunehmen, wenn dies zwischen Arzt und Patient ausdrücklich vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung wird in der Praxis in den allermeisten Fällen fehlen.