In den meisten Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist eine sog. Kostenminderungsklausel enthalten (vgl. § 17 V c) cc) Muster ARB 2008). Diese Klausel enthält die Aufforderung an den Versicherungsnehmer, alles zu vermeiden was unnötige Kosten verursacht. Diese Klausel ist jedoch intransparent, weshalb der Versicherer sich nicht auf diese Klausel berufen und seine Verpflichtung zur Kostenübernahme nicht ablehnen kann.
Diese Kostenminderungsklausel stellt eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers dar. Wird sie nicht eingehalten, wird die Rechtsschutzversicherung von der Pflicht zur Übernahme von Rechtsanwaltskosten frei.
Viele Rechtsschutzversicherer berufen sich jedoch, insbesondere in Arzthaftungs- und Versicherungsangelegenheiten, auf diese Klausel.
Die Rechtschutzversicherung teilt in diesen Fällen dem Versicherungsnehmer mit, er solle vor der Deckungszusage ein kostenloses Gutachten einholen oder nur einen sehr kleinen Teil seines Schadens geltend machen. Für den Fall, dass er dies nicht tue, wäre der Versicherer gem. § 17 V c) cc) Muster-ARB von seiner Leistungspflicht frei.
Dieses Vorgehen ist jedoch vertragswidrig.
Nach Meinung des BGH (Wendt, r+s 2012, 209) und z.B. des OLG Celle (Urteil vom 29.09.2011 – 8 U 144/11) ist diese vertragliche Obliegenheit für einen verständigen Versicherungsnehmer völlig intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und damit gemäß § 307 Abs. 2 S.1 BGB unwirksam. Die Obliegenheit weicht zudem vom gesetzlichen Leitbild der §§ 6 VVG a.F. und 82 VVG n.F. ab.
Der Rechtsschutzversicherer kann sich daher in solchen Fällen nicht mehr auf eine Leistungsfreiheit wegen der Verletzung der Kostenminderungsobliegenheit berufen.