Endlich ist es rechtskräftig. Das Urteil des Landgerichtes Augsburg spricht Recht in einem unglaublichen Fall.
Der Patient Christof P. wachte am 03.04.2004 morgens mit starken Schmerzen im Unterleib auf und fuhr sofort ins Klinikum Augsburg.
Trotz deutlicher Symptome unterließ es der Arzt Dr. Harald Munding die nötigen (teuren) Untersuchungen durchzuführen und unterließ eine sofortige Operation des Hoden.
Der Patient wurde vielmehr nur ruhig gestellt.
Am 06.04.2004 wurde der Kläger einfach entlassen.
Die Beschwerden wurden im schlimmer, der Hoden schwoll an und wurde schwarz.
Erst am 19.04.2004 (also über zwei Wochen zu spät) erfolgte schließlich die operative Freilegung des rechten Hodens. Dabei fand sich eine komplette Torquierung des Hodens bei ausgeprägter Infarzierung und Nekrotisierung, woraufhin eine Kastration durchgeführt wurde. Der Hoden war nicht mehr zu retten.
Das Gericht kam zu dem Ergenis, dass solchen groben Fehler schlichtweg nicht passieren dürfen.
Es sprach dem Patienten wegen seiner Leiden ein Schmerzensgeld in Höhe von € 18.000 zuzüglich € 3.657 Zinsen zu. Weiterhin wurde der Arzt verurteilt, dem Patienten alle weiteren Schäden zu ersetzen, die diesem noch entstehen werden.
Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass trotz mehrerer Gutachten und der eindeutigen Sachlage der Patient seit dem Jahr 2004 erfolglos versucht hat, einen gerechten Geldausgleich vom Haftpflichtversicherer des Arztes (hier Versicherungskammer Bayern) zu erhalten. Aufgrund der Regulierungsverschleppung des Haftpflichtversicherers des Arztes (hier Versicherungskammer Bayern) wird der Patient nunmehr erst nach über sieben Jahren entschädigt werden.
Es wurden Maßnahmen vom Klinikum nicht ausreichend dokumentiert und Beweise vernichtet:
Es stand fest, dass der streitige handschriftliche ärztliche Vermerk „> 8 Stunden“ nachträglich in die Dokumentation eingefügt worden war. Dieser Vermerk passt schon von der Handschrift her nicht zu den übrigen handschriftlichen Vermerken.
Bei Einsichtnahme in die Krankenakte seitens des Klägers im Jahre 2004 fiel auf, dass der streitgegenständliche Begleitzettel vom Personal der Bekl. mit 2 verschiedenfarbigen Kugelschreibern ausgefüllt worden war.
Auch passte es nicht zusammen, dass dort als Aufnahmedatum oben rechts „11.30 Uhr“ angegeben wird, obwohl die Sonographieaufnahmen der Beklagten als Untersuchungs-Uhrzeit am 03.04.04 eine Uhrzeit von 10.00 Uhr und 49 Sekunden angeben.
Auch handelt es sich bei der Unterschrift auf Seite 2 der Anlage B2 nicht um die Unterschrift des Klägers.
Diese nachträglichen Vermerke sind ein bedenklicher und untauglicher Versuch der Beklagten, sich im Nachhinein zu entlasten. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Vermerk erst nach unserer anwaltlichen Vertretungsanzeige mit Schreiben vom 19.10.04 nachträglich angefügt worden war.
Der gerichtliche Sachverständige stellt zudem auf Seite 2 seines Gutachtens fest, dass die von der Beklagten vorgelegten Ultraschalluntersuchungen nicht verwertbar seien, da diese aufgrund der schlechten Bildqualität nicht bewertbar seien.
Der Sachverständige stellt auf Seite 2 und 6 seines Gutachtens auch fest, dass die von der Beklagten behaupteten „Dopplersonogra-fien“-Befunde nicht existieren.
Der Sachverständige stellt auf Seite 7 seines Gutachtens auch fest, dass die von der Beklagten behaupteten „Urinstixes“-Befunde nicht existieren.
Auch im ärztlichen Entlassungsbericht vom 13.04.04 finden sich die o.g. Untersuchungen und Befunde gerade nicht.
In dieses Bild passt es dann auch, dass die Beklagte die Originalkrankenakte vernichtet ließ, obwohl die Kanzlei des Klägers unstreitig bereits mit Schreiben vom 19.10.2004 die anwaltliche Vertretung in dieser Sache ggü. den Beklagten anzeigte und der Beklagten bekannt war, dass es später auf die Originalunterlagen ankommen wird.