Veralterung von Behandlungsmethoden

Der Arzt schuldet dem Patienten grundsätzlich nur  eine dem fachärztlichen und dem wissenschaftlichen Stand entsprechende Behandlung jedoch keinen Behandlungs- oder Heilerfolg.

Der medizinische Standard entwickelt sich aber immer weiter. Es kann daher bei einem Patienten zu einer Behandlung mit nicht mehr zeitgemäßen Behandlungsmethoden kommen, wenn der Arzt seine Sorgfaltspflicht gem. § 276 I 2 BGB verletzt hat.

Eine Behandlungsmethode ist aber erst dann als veraltet zu bewerten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

–          Die neue Methode hat  weniger Risiken oder verspricht bessere Heilungschancen.

–          Die neue Methode ist im Wesentlichen unumstritten.

–         Die Anwendung ist daher von einem sorgfältigen und auf Weiterbildung bedachten Arzt verantwortet werden kann.

Daher liegt ein Behandlungsfehler dann vor, wenn der Arzt diese gesicherten neuen medizinischen Erkenntnisse missachtet, denn damit verstößt der Arzt gegen den geschuldeten Facharztstandard und macht sich Schadensersatzpflichtig.

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