Jedes Jahr stellt sich die Frage nach der Verjährung bei Behandlungsfehlern. Wann verjährt ein Arztfehler? Wie lange kann ich als Patient gegen meinen Arzt Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend machen.
Wichtig ist, dass regelmäßig (Ausnahmen möglich!) als jährlicher Stichtag der 31.12. nicht verpasst werden darf. Denn Verjährung endet in der Regel mit Ablauf eines bestimmten Jahres.
Die Verjährungsfrist beträgt bei ärztlichen Behandlungsfehlern, da es sich bei Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Arztfehlern vorrangig um solche aus einem Behandlungsvertrag handelt, grundsätzlich 3 Jahre. Die Frist beginnt in der Regel in dem Jahr, in welchem der Patient Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem Behandlungsfehler erlangt hat (z.B. durch ein Gutachten oder durch Nachbehandler etc.).
Beispiel: Kenntnis von einem Behandlungsfehler im Jahr 2012, Verjährung tritt ein mit Ablauf des Jahres 2015. Bitte denken Sie aber daran, dass ein Anwalt, idealerweise ein Fachanwalt für Medizinrecht, eine gewisse Vorlaufzeit zur Einarbeitung und Prüfung in einen Arzthaftungsfall benötigt, um rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten. Konsultieren Sie also in jedem Fall so früh wie möglich eine Fachkanzlei für Patientenrechte.
Der sicherste Weg natürlich ist es immer, das Jahr der ärztlichen Behandlung als „Fristbeginn“ zur Berechnung zugrunde zu legen. Dann kann in punkto Verjährung nichts schiefgehen.