Der Arzt hat die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen und die Verlaufsdaten zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht soll in erster Linie dem Interesse des Patienten dienen, da durch die Dokumentation eine ordnungsgemäße Behandlung bzw. Behandlungsfortführung hinsichtlich der Diagnose und der Therapie sichergestellt wird.
Sofern die Dokumentation eines Arztes mangelhaft oder sogar unvollständig ist und ihm ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, greift eine Beweiserleichterung zugunsten des Patienten ein.
Denn grundsätzlich ist ein Behandlungsfehler vom Patienten zu beweisen, sofern
jedoch der Arzt seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist, wird
vermutet, dass z.B. eine notwendige Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde
oder dass sich ein nicht dokumentierter, aus medizinischen Gründen
dokumentationspflichtiger Umstand so ereignet hat, wie es vom Patienten geschildert wurde.
In einem solchen Fall wäre es für den Patienten leichter, einen Behandlungsfehler nachzuweisen und so seinen Anspruch auf Schadensersatz durchzusetzen.