Infolge einer ärztlichen Fehlbehandlung verlor unser Mandant eine Niere. Daher stehen nun erhebliche Schadensersatzforderungen im Raum.
Trotz erheblicher Symptomatik (u.a. rezidivierende Harnwegsinfekte) wurden wichtige Untersuchungen, beispielsweise in Form einer Miktionszystourethrogafie und einer szintigraphische Untersuchung der Nieren zur Bestimmung der seitengetrennten Nierenfunktion und der Harnabflussverhältnisse, nicht vorgenommen. Infolge dessen wurde die stark eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Niere erst erkannt, als es bereits zu spät war und die Niere entfernt werden musste.
Es handelt sich hierbei um den klassischen Fall eines Befunderhebungsfehlers. Hier tritt eine Beweislastumkehr bzgl. der Kausalität der Fehlbehandlung für den Schaden des Patienten nicht nur dann ein, wenn es sich um einen groben Fehler handelt, sondern unter besonderen Voraussetzungen auch bei einem nur einfachen Befunderhebungsfehler. Hierfür ist erforderlich, dass die Vornahme der erforderlichen Untersuchungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen so deutlichen Befund ergeben hätten, dass dessen Verkennung oder eine Nichtreaktion einen groben Behandlungsfehler dargestellt hätte.