Stellt sich ein Patient in der Praxis eines Hausarztes vor und klagt über Schluckbeschwerden dergestalt, dass er Schluckblockaden habe und ca. 1 bis 2 mal wöchentlich beim Essen inne halten müsse, weil die Speise bzw. der Speisebrei nicht weiter nach unten, sondern umgekehrt vielmehr wieder nach oben befördert wird, so ist der Arzt regelmäßig verpflichtet, diesen Beschwerden intensiv nachzugehen, weil z.B. ein sog. Reflux vorliegen kann. Folge eines nicht erkannten oder unrichtig behandelten Reflux kann die Bildung eines Magenkarzinoms sein.
Maßgeblich ist das, was der Allgemeinarzt zu leisten hat.
Nach der Fachdefinition der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) beinhaltet der Arbeitsbereich der Allgemeinmedizin die Grundversorgung aller Patienten mit körperlichen und seelischen Gesundheitsstörungen in der Notfall-, Akut- und Langzeitversorgung sowie wesentliche Bereiche der Prävention und Rehabilitation. Allgemeinmediziner sind darauf spezialisiert, als erste Anspechpartner bei allen Gesundheitsproblemen zu helfen.
Der Arbeitsauftrag der Allgemeinmedizin umfasst:
– die primärärztliche Filter- und Steuerfunktion, insbesondere die angemessene und gegenüber Patient und Gesellschaft verantwortliche Stufendiagnostik und Therapie unter Einbeziehung von Fachspezialisten;
– die haus- und familienärztliche Funktion, insbesondere die Betreuung des Patienten im Kontext seiner Familie oder sozialen Gemeinschaft, auch im häuslichen Umfeld (Hausbesuch);
– die Gesundheitsbildungsfunktion, insbesondere Gesundheitsberatung und Gesundheitsförderung für den Einzelnen wie auch in der Gemeinde;
– die Koordinations- und Integrationsfunktion, insbesondere die gezielte Zuweisung zu Spezialisten, die federführende Koordinierung zwischen den Versorgungsebenen, das Zusammenführen und Bewerten aller Ergebnisse und deren kontinuierliche Dokumentation, sowie die Vermittlung von Hilfe und Pflege in seinem Umfeld.
Insoweit kann – bei Missachtung aller notwendigen Befunderhebungen – eine Haftung von Fehlverhalten aus dem Behandlungsvertrag i.V.m. § 280 BGB sowie deliktisch nach § 823 BGB vorliegen.