Wichtige Rechtsbegriffe im Arzthaftungsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz: AGB):

Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die

eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt.

 

Sollen AGB Bestandteil eines Vertrages werden, so muss darauf deutlich

hingewiesen werden.

 

Nicht alles, was in AGB erklärt ist, muss auch rechtlich gültig sein. AGB

sind nur dann gültig, wenn sie nicht gegen §§ 305 ff BGB verstoßen.

 

 

Häufig werden Krankenhausverträge als AGB-Verträge geschlossen.

Insbesondere darf das Krankenhaus nur sehr beschränkt eine

Haftungsfreistellung verwenden.

 

 

Ambulanz:

Chefarzt-Ambulanz

Mit der Überweisung eines Kassenpatienten an den Chefarzt eines

Krankenhauses oder in die Krankenhausambulanz kommt mit der

Aufnahme der Behandlung ein Behandlungsvertrag zwischen dem

Patienten und dem beteiligten Chefarzt oder dessen Vertreter

zustande.

Krankenhaus-Ambulanz

Vertrag kommt nur zwischen Patienten und Krankenhaus

zustande.

 

Anfängereingriffe, Anfängeroperationen:

Die selbstständig durchzuführende Operation wird auf einen

unzureichend qualifizierten Arzt übertragen. Grundsätzlich ist die

Übertragung auch von selbstständig durchzuführenden Operationen an

ausreichend qualifizierte Ärzte zulässig

 

Anscheinsbeweis:

kein greifbarer Beweis, sondern Indizienbeweis, der sich auf Hilfstatsachen

bezieht, die nach der Lebenserfahrung und damit dem ersten Anschein

nach, die tatsächliche Vermutung darstellen. Wird der Anscheinsbeweis

von der Gegenpartei erschüttert, so gilt dieser Beweis nicht mehr und

muss anderweitig bewiesen werden.

 Bsp.: Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen einem Einstich in die

Haut und dem Ausbruch einer Entzündung, rechtfertig es, die Grundsätze

des Anscheinsbeweises anzuwenden

 

 

Arbeitsteilung:

Die Pflicht eines niedergelassenen Arztes, einen Patienten, dessen

Behandlung in den Aufgabenbereich eines anderen Arztes fällt, oder

dessen Behandlung er aufgrund unzureichender persönlicher Fähigkeiten

nicht durchführen kann, an einen dafür ausreichend qualifizierten Facharzt

oder an ein Krankenhaus zu überweisen.

 

 

Aufklärung:

jede ärztliche Behandlung bedarf im Vorfeld einer Risiko-Aufklärung durch

den Arzt

Ausnahmen bestehen bei Notbehandlungen

Man unterscheidet zwischen der

therapeutischen Aufklärung, auch

Sicherungsaufklärung genannt, und der

Eingriffsaufklärung, auch

Selbstbestimmungsaufklärung genannt.

 

Befundsicherungspflicht:

 Pflicht des behandelnden Arztes, zur Dokumentierung der Diagnose und

der Behandlungsmethoden.

Pflicht zur Sicherung der dokumentierten Daten für i.d.R. mind. 10 Jahre.

 

Berufung:

Rechtsmittel gegen Urteil der ersten Instanz

Revision

ist das Rechtsmittel gegen das Urteil in der zweiten Instanz

 

Beweislast:

Der Patient hat grundsätzlich die Pflicht, den Vorwurf des

Behandlungsfehlers zu beweisen. Hat der Richter auch nur Zweifel, so

verliert der Patient seine Klage.

 

Der Arzt wiederum muss beweisen, dass er den Patient über Risiken

ordnungsgemäß aufgeklärt hat.

 

Beweislastumkehr:

 Durch Gesetz wird in bestimmten Fällen geregelt, dass der Beweis von der

Gegenpartei zu erbringen ist. Kann der Beweis nicht erbracht werden, gilt

die Sache als nicht bewiesen

 

Beweisverfahren:

 Verfahren, vor oder außerhalb des Prozesses indem

entscheidungsrelevante Beweise gesammelt werden können. Während

dem sich anschließenden Gerichtsverfahren können neue Beweise nur

noch unter speziellen Vorraussetzungen in das Verfahren eingebracht

werden. Welche Voraussetzungen

 

Diagnose:

Erkennung und Benennung des Gesundheitszustandes eines Menschen

 

Dokumentationspflicht:

Der behandelnde Arzt ist bei jeglicher Art der Behandlung verpflichtet, die

Diagnose und sein Vorgehen zu dokumentieren. Dies kann auf

schriftlichem, oder digitalem Wege erfolgen. Sollte der Arzt die

Dokumentation fehlerhaft oder unzureichend führen, so kann dies im

Prozess Beweislastvorteile für den Patienten zur Folge haben.

 

Dokumentationsmangel:

Ein Dokumentationsmangel liegt vor, wenn der Arzt seine ärztliche Pflicht

zur (medizinisch üblichen) Sicherung der Befunde und deren

angemessener Dokumentation verletzt (und dadurch die Beweisführung

des Patienten vereitelt). Der Dokumentationsmangel führt zur Vermutung

bis zum Beweis des Gegenteils durch den Arzt, dass die erforderliche

ärztliche Maßnahme unterblieben ist und damit ein Behandlungsfehler

vorliegt.

 

Einsicht in die Krankenunterlagen:

Der Patient hat gegenüber dem Arzt und dem Krankenhaus Anspruch auf

Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie

Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über

Behandlungsmaßnahmen betreffen.

 

Einwilligung:

 Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Einwilligung im

Arzthaftungsrecht, da der ärztliche Eingriff grundsätzlich eine

Körperverletzung darstellt. Durch die Einwilligung des Patienten entfällt die

durch die Behandlung entstehende Rechtswidrigkeit des Arztes.

 

Die Wirksamkeit der Einwilligung in eine ärztliche Behandlung setzt eine

ausreichende und ordnungsgemäße Aufklärung durch den Arzt über Art,

Folgen und Risiken der Behandlung voraus (Einwilligung in ärztliche

Heileingriffe).

Die Einwilligung ist ausdrücklich oder konkludent zu erklären (Handeln auf

eigene Gefahr).

 

Der Patient muss zur Zeit der Aufklärung und der Einwilligung die geistige

und sittliche Reife besitzen, die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs

abschätzen zu können. Bei ausreichender geistiger und sittlicher Reife ist

daher auch die Einwilligung eines Minderjährigen wirksam.

 

 

Kann der Patient (z.B. infolge Bewusstlosigkeit) nicht eigenverantwortlich

entscheiden, kann die Aufklärung und Einwilligung des Patienten entfallen,

wenn der Wille des Patienten bekannt ist, oder davon ausgegangen

werden kann, dass dieser der Behandlung zustimmen würde.

 

Früherkennung, fehlerhafte pränatale Diagnostik

Die unterlassene, falsche oder unvollständige Beratung der Mutter vor und

während der Schwangerschaft über die Möglichkeiten zur Früherkennung

von Schädigung der Leibesfrucht, die den Wunsch der Mutter auf Abbruch

der Schwangerschaft gerechtfertigt hätte, kann einen Anspruch der Eltern

gegen den Arzt auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen für das mit

körperlichen oder geistigen Behinderungen geborenen Kind begründen.

 

grober Behandlungsfehler:

Verstoß des Arztes gegen eindeutig bewährte Behandlungsregeln oder

gesicherte medizinische Erkenntnisse

ein Fehler, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf

ein grober Behandlungsfehler führt dazu, dass der Patient nicht mehr

nachweisen muss, dass die Folgen auf dem Behandlungsfehler beruhen,

dies wird dann vermutet.

 

Körperverletzung:

Fast jeder medizinische Eingriff (Bsp. Injektion, Operation, Chirotherapie) stellt nach rechtlicher Ansicht eine Körperverletzung dar. Die

Rechtswidrigkeit für den Arzt entfällt nur durch die vorab gegebene

 

 

Einwilligung des Patienten. Diese Einwilligung wird vom Patienten meist

durch Unterschrift nach dem Aufklärungsgespräch gegeben.

Eine unzureichende oder falsche Aufklärung kann die Haftung des Arztes

ergeben.

Liegt eine wirksame Einwilligung vor, haftet der Arzt nur bei Verletzung

ärztlicher Berufspflichten (Behandlungsfehler, Kunstfehler).

 

Organisationsverschulden:

Ein Krankenhausträger muss organisatorisch gewährleisten , dass er mit

dem vorhandenen ärztlichen Personal und funktionstüchtigem

medizinischem Gerät seine Aufgaben nach dem jeweiligem Stand der

medizinischen Erkenntnisse auch erfüllen kann.

 

Parteien:

Kläger/in und Beklagt/r

 

Revision:

Rechtsmittel gegen das Urteil in der zweiten Instanz

Berufung

ist das Rechtsmittel gegen das Urteil in erster Instanz

 

Sachverständiger

Person, die im Gerichtsverfahren im Rahmen der Beweisaufnahme über

Tatsachen oder Erfahrungssätze Auskunft gibt oder einen bestimmten

Sachverhalt beurteilt und auf einem bestimmten Wissensgebiet über eine

besondere, dem Richter fehlende Sachkunde verfügt.

 

Selbstbestimmungsaufklärung:

Sie soll die freie, selbstverantwortliche Entscheidung des Patienten in den

ärztlichen Heileingriff, der den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt,

ermöglichen. Der Arzt muss über den medizinischen Befund

(Diagnoseaufklärung), die Art, den Umfang und die Durchführung des

Eingriffs (Verlaufsaufklärung) sowie über die möglichen Risiken des

ärztlichen Eingriffs (Risikoaufklärung) aufklären.

 

 

selbstständiges Beweisverfahren:

Im selbständigen Beweisverfahren werden gerichtlich vorab Beweise

gesichert, welche dann im eigentlichen Hauptverfahren verwendet werden

können. Das selbständige Beweisverfahren hat den Vorteil, dass vorab die

Qualität eines Beweises (Beispiel: Zeuge) oder der Ausgang eines

Sachverständigengutachtens geklärt werden kann. So kann schon vor

Klageeinreichung geklärt werden, wie die späteren Erfolgsaussichten in

einer Klage aussehen. Oft wird eine Klage dann gar nicht nötig, wenn sich

die Parteien schon vorher einigen.

 

Schmerzensgeld:

wird Ausgleich für immaterielle Schäden bei Körper- oder

Gesundheitsverletzung, bei Freiheitsentziehung oder Verletzung der

sexuellen Selbstbestimmung gezahlt.

Funktion des Schmerzensgeldes ist es, dem Verletzten einen Ausgleich für

die erlittenen immateriellen Einbußen zu verschaffen; zwar kann man

Schmerzen, Krankenhausaufenthalte, entgangene Lebensfreude,

seelische Entbehrungen oder bleibende Beeinträchtigungen nicht mit Geld

ungeschehen machen, dennoch kann sich der Geschädigte damit

Annehmlichkeiten oder Erleichterungen verschaffen.

Neben dieser Ausgleichfunktion soll die Pflicht des Schädigers zur Zahlung

von Schmerzensgeld dem Geschädigten auch Genugtuung verschaffen für

das, was der Schädiger ihm angetan hat.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld kann aber entfallen, wenn die

Auswirkungen der vom Anspruchsgegner zu vertretenden Verletzung eine

gewisse Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten (z.B. bei einer nur

kurzfristigen und unerheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des

Verletzten).

Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist übertragbar und vererblich auch

ohne vorherige Willensbekundung des Erblassers.

 

 

 

Schädigung im Mutterleib:

Wurde ein Kind während der Schwangerschaft durch einen Fehleingriff

eines Arztes geschädigt, so kann dies als Gesundheitsverletzung geltend

gemacht werden, wenn das Kind lebend zur Welt kommt.

Kommt das Kind aufgrund der Schädigung Tod zur Welt, so ist die

Geltendmachung einer Körperverletzung problematisch und muss explizit

erörtert werden.

 

Sicherungsaufklärung:

Der Arzt hat den Patienten rechtzeitig und vollständig aufzuklären, um

drohende Gesundheitsschäden von ihm abzuwenden.

 

Übernahmeverschulden:

Übernimmt ein Arzt die Behandlung eines anderen, obwohl er zu dieser

 

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