Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz: AGB):
Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die
eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt.
Sollen AGB Bestandteil eines Vertrages werden, so muss darauf deutlich
hingewiesen werden.
Nicht alles, was in AGB erklärt ist, muss auch rechtlich gültig sein. AGB
sind nur dann gültig, wenn sie nicht gegen §§ 305 ff BGB verstoßen.
Häufig werden Krankenhausverträge als AGB-Verträge geschlossen.
Insbesondere darf das Krankenhaus nur sehr beschränkt eine
Haftungsfreistellung verwenden.
Ambulanz:
Chefarzt-Ambulanz
Mit der Überweisung eines Kassenpatienten an den Chefarzt eines
Krankenhauses oder in die Krankenhausambulanz kommt mit der
Aufnahme der Behandlung ein Behandlungsvertrag zwischen dem
Patienten und dem beteiligten Chefarzt oder dessen Vertreter
zustande.
Krankenhaus-Ambulanz
Vertrag kommt nur zwischen Patienten und Krankenhaus
zustande.
Anfängereingriffe, Anfängeroperationen:
Die selbstständig durchzuführende Operation wird auf einen
unzureichend qualifizierten Arzt übertragen. Grundsätzlich ist die
Übertragung auch von selbstständig durchzuführenden Operationen an
ausreichend qualifizierte Ärzte zulässig
Anscheinsbeweis:
kein greifbarer Beweis, sondern Indizienbeweis, der sich auf Hilfstatsachen
bezieht, die nach der Lebenserfahrung und damit dem ersten Anschein
nach, die tatsächliche Vermutung darstellen. Wird der Anscheinsbeweis
von der Gegenpartei erschüttert, so gilt dieser Beweis nicht mehr und
muss anderweitig bewiesen werden.
Bsp.: Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen einem Einstich in die
Haut und dem Ausbruch einer Entzündung, rechtfertig es, die Grundsätze
des Anscheinsbeweises anzuwenden
Arbeitsteilung:
Die Pflicht eines niedergelassenen Arztes, einen Patienten, dessen
Behandlung in den Aufgabenbereich eines anderen Arztes fällt, oder
dessen Behandlung er aufgrund unzureichender persönlicher Fähigkeiten
nicht durchführen kann, an einen dafür ausreichend qualifizierten Facharzt
oder an ein Krankenhaus zu überweisen.
Aufklärung:
jede ärztliche Behandlung bedarf im Vorfeld einer Risiko-Aufklärung durch
den Arzt
Ausnahmen bestehen bei Notbehandlungen
Man unterscheidet zwischen der
therapeutischen Aufklärung, auch
Sicherungsaufklärung genannt, und der
Eingriffsaufklärung, auch
Selbstbestimmungsaufklärung genannt.
Befundsicherungspflicht:
Pflicht des behandelnden Arztes, zur Dokumentierung der Diagnose und
der Behandlungsmethoden.
Pflicht zur Sicherung der dokumentierten Daten für i.d.R. mind. 10 Jahre.
Berufung:
Rechtsmittel gegen Urteil der ersten Instanz
Revision
ist das Rechtsmittel gegen das Urteil in der zweiten Instanz
Beweislast:
Der Patient hat grundsätzlich die Pflicht, den Vorwurf des
Behandlungsfehlers zu beweisen. Hat der Richter auch nur Zweifel, so
verliert der Patient seine Klage.
Der Arzt wiederum muss beweisen, dass er den Patient über Risiken
ordnungsgemäß aufgeklärt hat.
Beweislastumkehr:
Durch Gesetz wird in bestimmten Fällen geregelt, dass der Beweis von der
Gegenpartei zu erbringen ist. Kann der Beweis nicht erbracht werden, gilt
die Sache als nicht bewiesen
Beweisverfahren:
Verfahren, vor oder außerhalb des Prozesses indem
entscheidungsrelevante Beweise gesammelt werden können. Während
dem sich anschließenden Gerichtsverfahren können neue Beweise nur
noch unter speziellen Vorraussetzungen in das Verfahren eingebracht
werden. Welche Voraussetzungen
Diagnose:
Erkennung und Benennung des Gesundheitszustandes eines Menschen
Dokumentationspflicht:
Der behandelnde Arzt ist bei jeglicher Art der Behandlung verpflichtet, die
Diagnose und sein Vorgehen zu dokumentieren. Dies kann auf
schriftlichem, oder digitalem Wege erfolgen. Sollte der Arzt die
Dokumentation fehlerhaft oder unzureichend führen, so kann dies im
Prozess Beweislastvorteile für den Patienten zur Folge haben.
Dokumentationsmangel:
Ein Dokumentationsmangel liegt vor, wenn der Arzt seine ärztliche Pflicht
zur (medizinisch üblichen) Sicherung der Befunde und deren
angemessener Dokumentation verletzt (und dadurch die Beweisführung
des Patienten vereitelt). Der Dokumentationsmangel führt zur Vermutung
bis zum Beweis des Gegenteils durch den Arzt, dass die erforderliche
ärztliche Maßnahme unterblieben ist und damit ein Behandlungsfehler
vorliegt.
Einsicht in die Krankenunterlagen:
Der Patient hat gegenüber dem Arzt und dem Krankenhaus Anspruch auf
Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie
Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über
Behandlungsmaßnahmen betreffen.
Einwilligung:
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Einwilligung im
Arzthaftungsrecht, da der ärztliche Eingriff grundsätzlich eine
Körperverletzung darstellt. Durch die Einwilligung des Patienten entfällt die
durch die Behandlung entstehende Rechtswidrigkeit des Arztes.
Die Wirksamkeit der Einwilligung in eine ärztliche Behandlung setzt eine
ausreichende und ordnungsgemäße Aufklärung durch den Arzt über Art,
Folgen und Risiken der Behandlung voraus (Einwilligung in ärztliche
Heileingriffe).
Die Einwilligung ist ausdrücklich oder konkludent zu erklären (Handeln auf
eigene Gefahr).
Der Patient muss zur Zeit der Aufklärung und der Einwilligung die geistige
und sittliche Reife besitzen, die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs
abschätzen zu können. Bei ausreichender geistiger und sittlicher Reife ist
daher auch die Einwilligung eines Minderjährigen wirksam.
Kann der Patient (z.B. infolge Bewusstlosigkeit) nicht eigenverantwortlich
entscheiden, kann die Aufklärung und Einwilligung des Patienten entfallen,
wenn der Wille des Patienten bekannt ist, oder davon ausgegangen
werden kann, dass dieser der Behandlung zustimmen würde.
Früherkennung, fehlerhafte pränatale Diagnostik
Die unterlassene, falsche oder unvollständige Beratung der Mutter vor und
während der Schwangerschaft über die Möglichkeiten zur Früherkennung
von Schädigung der Leibesfrucht, die den Wunsch der Mutter auf Abbruch
der Schwangerschaft gerechtfertigt hätte, kann einen Anspruch der Eltern
gegen den Arzt auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen für das mit
körperlichen oder geistigen Behinderungen geborenen Kind begründen.
grober Behandlungsfehler:
Verstoß des Arztes gegen eindeutig bewährte Behandlungsregeln oder
gesicherte medizinische Erkenntnisse
ein Fehler, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf
ein grober Behandlungsfehler führt dazu, dass der Patient nicht mehr
nachweisen muss, dass die Folgen auf dem Behandlungsfehler beruhen,
dies wird dann vermutet.
Körperverletzung:
Fast jeder medizinische Eingriff (Bsp. Injektion, Operation, Chirotherapie) stellt nach rechtlicher Ansicht eine Körperverletzung dar. Die
Rechtswidrigkeit für den Arzt entfällt nur durch die vorab gegebene
Einwilligung des Patienten. Diese Einwilligung wird vom Patienten meist
durch Unterschrift nach dem Aufklärungsgespräch gegeben.
Eine unzureichende oder falsche Aufklärung kann die Haftung des Arztes
ergeben.
Liegt eine wirksame Einwilligung vor, haftet der Arzt nur bei Verletzung
ärztlicher Berufspflichten (Behandlungsfehler, Kunstfehler).
Organisationsverschulden:
Ein Krankenhausträger muss organisatorisch gewährleisten , dass er mit
dem vorhandenen ärztlichen Personal und funktionstüchtigem
medizinischem Gerät seine Aufgaben nach dem jeweiligem Stand der
medizinischen Erkenntnisse auch erfüllen kann.
Parteien:
Kläger/in und Beklagt/r
Revision:
Rechtsmittel gegen das Urteil in der zweiten Instanz
Berufung
ist das Rechtsmittel gegen das Urteil in erster Instanz
Sachverständiger
Person, die im Gerichtsverfahren im Rahmen der Beweisaufnahme über
Tatsachen oder Erfahrungssätze Auskunft gibt oder einen bestimmten
Sachverhalt beurteilt und auf einem bestimmten Wissensgebiet über eine
besondere, dem Richter fehlende Sachkunde verfügt.
Selbstbestimmungsaufklärung:
Sie soll die freie, selbstverantwortliche Entscheidung des Patienten in den
ärztlichen Heileingriff, der den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt,
ermöglichen. Der Arzt muss über den medizinischen Befund
(Diagnoseaufklärung), die Art, den Umfang und die Durchführung des
Eingriffs (Verlaufsaufklärung) sowie über die möglichen Risiken des
ärztlichen Eingriffs (Risikoaufklärung) aufklären.
selbstständiges Beweisverfahren:
Im selbständigen Beweisverfahren werden gerichtlich vorab Beweise
gesichert, welche dann im eigentlichen Hauptverfahren verwendet werden
können. Das selbständige Beweisverfahren hat den Vorteil, dass vorab die
Qualität eines Beweises (Beispiel: Zeuge) oder der Ausgang eines
Sachverständigengutachtens geklärt werden kann. So kann schon vor
Klageeinreichung geklärt werden, wie die späteren Erfolgsaussichten in
einer Klage aussehen. Oft wird eine Klage dann gar nicht nötig, wenn sich
die Parteien schon vorher einigen.
Schmerzensgeld:
wird Ausgleich für immaterielle Schäden bei Körper- oder
Gesundheitsverletzung, bei Freiheitsentziehung oder Verletzung der
sexuellen Selbstbestimmung gezahlt.
Funktion des Schmerzensgeldes ist es, dem Verletzten einen Ausgleich für
die erlittenen immateriellen Einbußen zu verschaffen; zwar kann man
Schmerzen, Krankenhausaufenthalte, entgangene Lebensfreude,
seelische Entbehrungen oder bleibende Beeinträchtigungen nicht mit Geld
ungeschehen machen, dennoch kann sich der Geschädigte damit
Annehmlichkeiten oder Erleichterungen verschaffen.
Neben dieser Ausgleichfunktion soll die Pflicht des Schädigers zur Zahlung
von Schmerzensgeld dem Geschädigten auch Genugtuung verschaffen für
das, was der Schädiger ihm angetan hat.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld kann aber entfallen, wenn die
Auswirkungen der vom Anspruchsgegner zu vertretenden Verletzung eine
gewisse Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten (z.B. bei einer nur
kurzfristigen und unerheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des
Verletzten).
Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist übertragbar und vererblich auch
ohne vorherige Willensbekundung des Erblassers.
Schädigung im Mutterleib:
Wurde ein Kind während der Schwangerschaft durch einen Fehleingriff
eines Arztes geschädigt, so kann dies als Gesundheitsverletzung geltend
gemacht werden, wenn das Kind lebend zur Welt kommt.
Kommt das Kind aufgrund der Schädigung Tod zur Welt, so ist die
Geltendmachung einer Körperverletzung problematisch und muss explizit
erörtert werden.
Sicherungsaufklärung:
Der Arzt hat den Patienten rechtzeitig und vollständig aufzuklären, um
drohende Gesundheitsschäden von ihm abzuwenden.
Übernahmeverschulden:
Übernimmt ein Arzt die Behandlung eines anderen, obwohl er zu dieser