Die Verletzung der Aufklärungspflicht stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, die einen Arzt ebenso wie bei einem Behandlungsfehler zum Schadensersatz verpflichtet. Im Falle der Aufklärungspflichtverletzung haftet der behandelnde Arzt für alle durch den Eingriff nachweisbar verursachten Schäden. Ein Behandlungsfehler muss dem Arzt nicht nachgewiesen werden (OLG München, Urteil vom 28.07.2005 – 1 U 2178/05).
Dem Patienten muss in jedem Fall eine zutreffende Vorstellung davon vermittelt werden, welche Risiken er durch den beabsichtigten ärztlichen Eingriff eingeht.
Ist ein Patient der deutschen Sprache nicht mächtig, so ist es die Pflicht des Arztes sich zu vergewissern, ob die erteilte ärztliche Aufklärung verstanden wurde. In Zweifelsfällen ist auf Veranlassung des behandelnden Arztes ein Dolmetscher, bzw. eine sprachkundige Vertrauensperson hinzuzuziehen, die die Übersetzung vornimmt.
Bei einem Patienten, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig ist, bedeutet dies, dass auch dafür Sorge getragen werden muss, dass dem Patienten die Risiken in seiner Sprache vermittelt werden. Es muss gesichert sein, dass der fremdsprachige Patient in der Lage ist, die gegebenen Erklärungen zu verstehen sodass die Gefahr von Missverständnissen ausgeschlossen ist.
Beweislast für das Vorliegen einer rechtswirksamen Einwilligung in den ärztlichen Eingriff liegt auf Behandlerseite. Dies gilt auch für die ordnungsgemäße Aufklärung eines ausländischen Patienten (OLG München, VersR 1995, 95).