Produkthaftung für Arzneimittel: Wenn der Hersteller in der Pflicht ist

Beipackzettel von Medikamenten sind umfangreich. Vor allem die Liste möglicher Nebenwirkungen ist lang und ausführlich.

Produkthaftung für Arzneimitte

Pharmahersteller möchten auf diese Weise jegliche Arzneimittelhaftung bei einem Medikamentenfehler ausschließen. Forderungen nach Schadensersatz bei Auftreten einer nicht genannten Nebenwirkung oder aufgrund fehlender bzw. mangelhafter, ärztlicher Information sind anspruchsvoll. Denn in Deutschland ist der geschädigte Patient in der Nachweispflicht. Er oder sie muss beweisen, dass der erlittene gesundheitliche Schaden tatsächlich auf einem Medikamentenfehler beruht. Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche hilft ein kompetenter Anwalt für Medizinrecht.

Akteneinsicht bei Pharmahersteller gesetzlich festgeschrieben

Laut deutscher Gesetzgebung ist bei der Arzneimittelhaftung der Geschädigte in der Beweispflicht. Es gilt, eine Kausalität zwischen Ursache und Wirkung zu belegen. Wer als Patient annimmt, ein Medikamentenfehler habe zu einer bislang unbekannten Erkrankung geführt oder das bestehende leiden verschlimmert, muss beweisen, dass dieser gesundheitliche Schaden tatsächlich auf einer fehlerhaften Wirkung des jeweiligen Medikaments beruht. Der Nachweis war lange Zeit fast unmöglich. Im August 2002 wurde das Arzneimittelgesetz (AMG) überarbeitet. Neu hinzugekommen ist § 84 Abs. 2 AMG. Dieser gibt dem Kläger Anspruch auf Akteneinsicht des Pharmaunternehmens. Der Hersteller kann dazu verpflichtet werden, die vorhandenen Dokumente aus der Entwicklung und Erprobung des Arzneimittels offenzulegen. Das kann entscheidende Einblicke in Zusammenhänge von Medikamentenwirkung und körperlicher Reaktionen sowie eventuell unveröffentlichte Annahmen zu Nebenwirkungen ermöglichen. Der Kläger und dessen Anwalt für Medizinrecht haben dadurch zunächst bessere Grundlagen, berechtigte Forderungen nach Schadensersatz im Rahmen der Produkthaftung für Arzneimittel erfolgreich durchzusetzen.

Patient muss sich über richtige Einnahme und Risiken informieren

Weiterhin und unverändert Gültigkeit besitzt der Absatz 1 des § 84 AMG. Dieser stellt eine besondere Hürde in der Beweisführung für einen möglichen Schadensersatz bei einem Medikamentenfehler dar. Die Arzneimittelhaftung ist demnach ausgeschlossen, wenn das Präparat falsch eingenommen oder verwendet wurde. Der Patient wird also in die Pflicht genommen. Wer ein Arzneimittel verordnet bekommt, muss zunächst und stets die sogenannten Fach- und Gebrauchsinformationen im Beipackzettel lesen. Er oder sie muss darüber informiert sein, welche Risiken und Nebenwirkungen das Präparat bei Einnahme umfasst. Dazu zählen auch sämtliche Informationen zu Dosierung, Indikation, Kontraindikation, Wechselwirkungen sowie, nicht zuletzt, die allgemeinen Warnhinweise des Pharmaherstellers. Niemand sollte ein Medikament im blinden Vertrauen einnehmen. Um einen Hersteller in die Pflicht zu nehmen und Forderungen nach Schadensersatz im Rahmen der Arzneimittelhaftung erfolgreich durchzusetzen, muss auch ein Behandlungsfehler ausgeschlossen werden. Der Anwalt für Medizinrecht wird prüfen, ob der behandelnde Arzt ein falsches oder ungeeignetes Präparat eingesetzt oder verschrieben hat. In diesem Fall wäre eine Produkthaftung für Arzneimittel ausgeschlossen.

Juristische Prüfung und eigene Mitarbeit

Treten bei sachgemäßer Anwendung eines Medikaments gesundheitliche Probleme oder Nebenwirkungen auf, oder verschlechtert sich die zu therapierende Erkrankung ohne einen entsprechenden Hinweis im Beipackzettel, sollte der Fall umgehend von einem kompetenten Anwalt für Medizinrecht auf Ansprüche einer Arzneimittelhaftung durch den Hersteller geprüft werden. Das ist auch mit Blick auf die Verjährung sowohl bei einem Medikamentenfehler als auch einem Behandlungsfehler entscheidend. Abseits der juristischen Prüfung zur Sachlage sollten Sie als betroffener Patient selbst mitarbeiten. Gehen Sie bei Auftreten von Nebenwirkungen auf jeden Fall zu Ihrem behandelnden Arzt. So schützen Sie sich und Ihre Gesundheit vor weiteren, ernsten Folgen und der Fall wird ordnungsgemäß dokumentiert. Hier hilft eine selbst erstellte, detaillierte Aufzeichnung, die folgende Punkte beinhalten sollte: – Beginn der Einnahme des Arzneimittels – Beginn der ersten Symptome – Beschreibung der Symptome/Nebenwirkungen – Beschreibung der Schwere und des Verlaufs der Symptome/Nebenwirkungen Der Verlauf einer Klage zur Produkthaftung für Arzneimittel hängt vom individuellen Fall ab. Ihr Anwalt für Medizinrecht wird Sie kompetent beraten und, gemeinsam mit Ihnen, alle Chancen und Schritte besprechen, um einen angemessenen Schadensersatz im Rahmen der Arzneimittelhaftung zu erstreiten.

Zusammenfassung

Treten bei der Einnahme von Arzneimitteln unbekannte oder überraschende Nebenwirkungen auf, besteht grundsätzlich der Verdacht auf einen Medikamentenfehler und damit für den Betroffenen der Anspruch auf Schadensersatz durch den Pharmahersteller. Die Beweisführung im Falle der Arzneimittelhaftung ist anspruchsvoll und sollte von einem kompetenten Anwalt für Medizinrecht vorgenommen werden. Für eine erfolgreiche Klage ist ein unbedingtes Mitwirken des Patienten wichtig: Hierzu zählen der rechtzeitige Besuch bei behandelnden Arzt sowie eine detaillierte Dokumentation des Einnahmeverlaufs.