Produkthaftung für Arzneimittel: Wenn der Hersteller in der Pflicht ist
Beipackzettel von Medikamenten sind umfangreich. Vor allem die Liste möglicher Nebenwirkungen ist lang und ausführlich.
Pharmahersteller möchten auf diese Weise jegliche Arzneimittelhaftung bei einem Medikamentenfehler ausschließen. Forderungen nach Schadensersatz bei Auftreten einer nicht genannten Nebenwirkung oder aufgrund fehlender bzw. mangelhafter, ärztlicher Information sind anspruchsvoll. Denn in Deutschland ist der geschädigte Patient in der Nachweispflicht. Er oder sie muss beweisen, dass der erlittene gesundheitliche Schaden tatsächlich auf einem Medikamentenfehler beruht. Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche hilft ein kompetenter Anwalt für Medizinrecht.
Akteneinsicht bei Pharmahersteller gesetzlich festgeschrieben
Laut deutscher Gesetzgebung ist bei der Arzneimittelhaftung der Geschädigte in der Beweispflicht. Es gilt, eine Kausalität zwischen Ursache und Wirkung zu belegen. Wer als Patient annimmt, ein Medikamentenfehler habe zu einer bislang unbekannten Erkrankung geführt oder das bestehende leiden verschlimmert, muss beweisen, dass dieser gesundheitliche Schaden tatsächlich auf einer fehlerhaften Wirkung des jeweiligen Medikaments beruht. Der Nachweis war lange Zeit fast unmöglich. Im August 2002 wurde das Arzneimittelgesetz (AMG) überarbeitet. Neu hinzugekommen ist § 84 Abs. 2 AMG. Dieser gibt dem Kläger Anspruch auf Akteneinsicht des Pharmaunternehmens. Der Hersteller kann dazu verpflichtet werden, die vorhandenen Dokumente aus der Entwicklung und Erprobung des Arzneimittels offenzulegen. Das kann entscheidende Einblicke in Zusammenhänge von Medikamentenwirkung und körperlicher Reaktionen sowie eventuell unveröffentlichte Annahmen zu Nebenwirkungen ermöglichen. Der Kläger und dessen Anwalt für Medizinrecht haben dadurch zunächst bessere Grundlagen, berechtigte Forderungen nach Schadensersatz im Rahmen der Produkthaftung für Arzneimittel erfolgreich durchzusetzen.