Unfallversicherer erkennt Leistungspflicht an
Einen Betrag im mittleren fünfstelligen Bereich erhält unsere Mandantschaft nunmehr von ihrer privaten Unfallversicherung, nachdem diese ihre Leistungspflicht zunächst mehrfach verneint hatte.
Im Versicherungsvertrag unserer Mandantschaft ist vereinbart, dass schon für die Diagnose einer Kreuzbandruptur eine Invaliditätsleistung erbracht wird. Nachdem unsere Mandantschaft eine unfallbedingte Kreuzbandruptur erlitten und die Versicherung zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Leistung aufgefordert hatte, lehnte diese jegliche Zahlungen mit der Begründung ab, es handle sich vorliegend nicht um die Ruptur eines Kreuzbandes, sondern einer vorbestehenden Ersatzplastik.
Nach Beauftragung wandten wir uns mit folgender Argumentation an die Unfallversicherung:
Zwar handelt es sich bei der Ersatzplastik anatomisch gesehen zunächst nicht um ein Band, sondern um eine Sehne. Allerdings wird die transplantierte Sehne im Rahmen eines biologischen Umbauprozesses innerhalb weniger Monate zu einem neuen funktionierenden Kreuzband, indem die Sehne in den Knochenkanal anwächst und die Sehnenteile schrittweise durch körpereigenes Granulationsgewebe ersetzt werden.
Im vorliegenden Fall trat die erste Kreuzbandruptur im Jahr 2009 auf, sodass zum Zeitpunkt der Re- Ruptur im Jahr 2014 die transplantierte Sehne längst in ein Kreuzband umgewandelt war.
Im Übrigen verwiesen wir auf den folgenden Zusatz in den Versicherungsbedingungen: „Bei wiederholt eintretenden kompletten Rupturen desselben Kreuzbandes wird die Leistung nur einmal erbracht“.
Wäre eine Ruptur der Kreuzbandplastik nicht als Ruptur des Kreuzbandes anzusehen, so wäre dieser Zusatz überflüssig, da dann ein und dasselbe Kreuzband gar nicht öfter als einmal reißen könnte.
Letztendlich erkannte die Unfallversicherung daraufhin ihre Leistungspflicht an.