Klage gegen Allergan wegen Krebs – großzelliges T-Zell-Lymphom

Klage Gegen Allergan Wegen Krebs

Unsere Mandantin macht Schadensersatz gegen Allergan wegen eines T-Zellen-Lymphoms geltend. Nachfolgend unser Anspruchsschreiben aus dem die Höhe der geltend gemachten Beträge ersichtlich sind.  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeigen wir Ihnen unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht und einer Entbindung von der Schweigepflicht an, dass wir Frau I. M. in der o.g. Angelegenheit anwaltlich vertreten.

Unserer Mandantin wurden am 04.0x.xxxx im Zentrum für kosmetische Chirurgie in Twente in den Niederlanden Implantate Ihrer Firma der Marke McGhan eingesetzt.

Im Januar 2018 wurde bei unserer Mandantin ein anaplastisches, großzelliges T-Zellen-Lymphom in der rechten Brust entdeckt, welches sich nahe am Implantatsrand gebildet hatte.

Hierbei wurden aufgrund der Implantatsnähe, sowie des histologischen Befundes, eine Assoziation des Tumors zum Implantat, sowie eine ungünstige Verlaufsprognose diagnostiziert.

Unsere Mandantin schwebt nicht nur aufgrund dieses Krebsleidens in akuter Lebensgefahr, sondern wird sich zudem jahrelangen qualvollen Chemo- und Bestrahlungstherapien unterziehen müssen, zudem droht die Amputation der betroffenen Brust mit sämtlich hiermit einhergehenden massiven gesundheitlichen und psychologischen Dauerschäden.

Das Auftreten des implantatsassoziierten Lymphoms bei unserer Mandantin ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Einsatz der inzwischen wegen Krebsgefahr zurück gerufenen Implantate Ihrer Firma zurück zu führen.

Als Hersteller der fehlerhaften Penisprothese haften Sie gem. § 1 ProdHaftG i.V.m. § 3 MPG für die folgenden von unserer Mandanten erlittenen  materiellen und immateriellen Schäden:

Klage gegen Allergan wegen Krebs
Klage gegen Allergan wegen Krebs

1 ) In Anbetracht der Ausgleichungs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ist aufgrund der o.g. Lebensgefahr, sowie der massiven Gesundheitsschäden und psychologischen Folgen des Einsatzes der krebserregenden Implantate ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000,00 € angemessen.

2) Unsere Mandantin war vor dem Einsatz der krebserregenden Implantate mindestens 30 Stunden pro Woche im Haushalt tätig und verrichtete hierbei sämtliche üblichen Haushaltstätigkeiten wie das Waschen, Aufhängen,

Abhängen und Zusammenlegen der Wäsche, das Putzen und Staubsaugen der Wohnung, Einkäufe, das Zubereiten von kalten und warmen Mahlzeiten, sowie das Abspülen von Geschirr und die gelegentliche Erledigung kleinerer Handwerksarbeiten.

Aufgrund der o.g. ständigen massiven gesundheitlichen Einschränkungen, sowie der äußerst zeit- und kraftraubenden Therapien zur Bekämpfung der Krebserkrankung, ist unsere Mandantin nur noch zu maximal zu einem Drittel in der Lage, ihre bisherigen Haushaltstätigkeiten noch zu erledigen. Der Rest der Haushaltsarbeit bleibt unerledigt.

Dies ergibt bei einem ortsüblichen Stundenlohn einer Haushaltshilfe in Höhe von mindestens 10,00 € netto einen wöchentlichen Haushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens 200,00 € und damit einem monatlichen Haushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens 860,00 €.

Unsere Mandantin hat daher seit Januar 2018 bisher einen Gesamthaushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens 17.200,00 € erlitten.

Für die Zukunft ist – selbst bei einer Überwindung der Krebserkrankung – bis ans Lebensende unserer Mandantin mit einer Einschränkung der häuslichen Arbeit zu mindestens einem Drittel, und damit mit einem monatlichen Haushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens 430,00 € zu rechnen.

3) Unsere Mandantin zahlte für den Einsatz der krebserregenden Implantate umgerechnet mindestens 2.700,00 €. Unsere Mandantin ist hierbei für den vollen vergeblich aufgewandten Betrag zu entschädigen, da sie kein Interesse am Erhalt der krebserregenden Implantate hat, oder nachvollziehbarer Weise haben könnte.

4) Unsere Mandantin wird mit größter Wahrscheinlichkeit aufgrund des Einsatzes der krebserregenden Implantate im Laufe ihres Lebens noch weitere materielle und/oder immaterielle Folgeschäden erleiden, deren Form und als Schmerzensgeld bezifferbare Höhe derzeit noch nicht absehbar sind.

Derartige noch unbezifferbare materielle und immaterielle Zukunftsschäden unserer Mandantin sind derzeit mindestens mit einem Wert in Höhe von 10.000,00 € anzusetzen.

Sie sind daher aufgefordert, bis spätestens zum 11.1x.2xxx schriftlich verbindlich zu erklären, dass Sie Ihre o.g. Herstellerhaftung dem Grunde und der Höhe nach entsprechend den Darstellungen dieses Schreibens anerkennen.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, werden wir im Interesse unserer Mandantin weitere rechtliche Schritte bis hin zu einer Klageerhebung gegen Sie einleiten.

Mit freundlichen Grüßen,

Patientenanwalt AG

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