von Chris Zierhut | Arzthaftungsrecht
Bei den beamteten Ärzten bestimmt sich die Haftung aus unerlaubter Handlung ausschließlich nach § 839 Abs. 1 BGB. Fällt einem beamteten Arzt nur Fahrlässigkeit zur Last, kann er nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur subsidiär in Anspruch genommen werden, während der...
von Chris Zierhut | Arzthaftungsrecht
Die Haftung des Heilpraktikers Ebenso wie der Arzt haftet Der Heilpraktiker grundsätzlich für Schäden des Patienten, die er aufgrund einer fehlerhaften Behandlung verursacht hat. Welcher Maßstab jedoch bei einer Überprüfung der Behandlung eines Heilpraktikers...